2. Einbehalt wegen Nebenkosten-Nachforderungen

Autor: Emmert

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Nach der BGH-Rechtsprechung3)

ist der Vermieter berechtigt, wegen noch nicht abgerechneter Nebenkosten einen Einbehalt von der Mietsicherheit vorzunehmen, wenn ein Nachzahlungsbetrag zu seinen Gunsten zu erwarten ist.4) Es darf ein angemessener Betrag einbehalten werden,5) und zwar entweder berechnet nach der letzten Abrechnung zzgl. eines Kostensteigerungszuschlags6) oder in Höhe des drei- bis vierfachen monatlichen Vorauszahlungsbetrags.7)

Rechnet der Vermieter nicht ab, so wird der einbehaltene Teil der Sicherheit binnen zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig; nachdem § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB jetzt auch für preisfreien Wohnraum eine Abrechnungsfrist festlegt, dürfte die bislang zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung8)

überholt sein.