2. Einführung im laufenden Mietverhältnis

Autor: Emmert

a) Zulässigkeit

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Grundsätzlich ist der Vermieter auch im laufenden Mietverhältnis berechtigt, die Wärmeversorgung auf Contracting umzustellen. Hieran hat auch die Mietrechtsreform 2013 mit der Neueinführung des § 556c BGB nichts geändert.

Praxistipp:

Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot muss der Vermieter bei der Umstellung zwar keinen Vergleich mit den Kosten anderer Beheizungsvarianten,24)

wohl aber mit den Kosten anderer Wärmelieferungsanbieter anstellen.25)

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Sofern der Vermieter zur Versorgung des Mieters mit Wärme und Warmwasser verpflichtet ist, kann er regelmäßig vom Mieter nicht verlangen, dass dieser ihn aus der mietvertraglichen Versorgungspflicht entlässt und stattdessen einen Versorgungsvertrag mit dem Dritten abschließt.26)

Ist der Vermieter zur Beheizung der Wohnung nicht verpflichtet (z.B. bei Einzelheizungen), kann er den Mieter sowohl bei Neuabschluss des Mietvertrags als auch nachträglich, z.B. nach einer Modernisierung, auf den Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags verweisen. Nimmt der Mieter die Wärmelieferung hierauf in Anspruch, kommt ein Wärmelieferungsvertrag mit dem Contractor gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch dann zustande, wenn der Mieter einem solchen Vertragsabschluss widerspricht und die Unterzeichnung eines ihm zugesandten Vertragsformulars ablehnt.