2. Einhaltung der Sperrfrist

175

Verlangt der Vermieter die Zustimmung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, so hat er nach § 558 Abs. 1 BGB zwei Fristen zu beachten, deren Einhaltung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens ist.1)