2. Einhaltung der Sperrfrist nach § 558 Abs. 1 BGB

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Verlangt der Vermieter die Zustimmung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, so hat er nach §  558 Abs.  1 BGB zwei Fristen zu beachten, deren Einhaltung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens ist.1)