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Verlangt der Vermieter die Zustimmung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, so hat er nach § 558 Abs. 1 BGB zwei Fristen zu beachten, deren Einhaltung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens ist.1)Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558 Rdn. 8. |