2. Einrichtung

Autor: Emmert

a) Begriff

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Eine Einrichtung ist eine bewegliche Sache, die mit der Mietsache verbunden wird, um ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen.2)

Unerheblich sind:

- Art und Intensität der Verbindung, so dass eine Verschraubung von Mobiliar an Boden, Wänden oder Decken ausreicht. Es muss jedoch möglich sein, die Sache ohne Zerstörung wieder von der Mietsache zu trennen, so dass beispielsweise Wand- oder Bodenfliesen nicht unter den Einrichtungsbegriff fallen;3)

- das dingliche Schicksal der Sache; es ist also gleich, ob die feste Verbindung die Einrichtung zum wesentlichen Bestandteil i.S.d. §§ 93, 94 BGB macht oder - weil nur vorübergehender Natur - zum sogenannten Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB und deshalb im Eigentum des Mieters verbleibt.4)


2)

BGH vom 13.05.1987 - VIII ZR 136/86, NJW 1987, 2861.

3)

Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 539 Rdn. 12; AG Homburg vom 18.09.2012 - 23 C 58/12 (20), WuM 2012, 674.

4)

Scholl, WuM 1998, 327; Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, aaO., Rdn. 13.

b) Abgrenzung zur Aufwendung i.S.d. § 539 Abs. 1 BGB

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