2. Einschränkung anderer Mieterhöhungen

Autor: Emmert

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Während der Laufzeit der Indexmietvereinbarung ist der Vermieter zu Mieterhöhungen gem. § 558 BGB wegen § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht berechtigt. Die Parteien sind allerdings nicht gehindert, freiwillige Mieterhöhungen nach § 557 Abs. 1 BGB vorzunehmen, ebenso ist der Vermieter zur Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen nach § 560 BGB berechtigt.

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Mieterhöhungen wegen baulicher Maßnahmen nach §§ 559, 559e BGB kann der Vermieter gem. § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB nur vornehmen, wenn er die Umstände, auf denen sie beruhen, nicht zu vertreten hat, also vor allem Maßnahmen, zu denen er gesetzlich oder aufgrund behördlicher Anweisung gezwungen ist (s.a. § 12 Rdn. 350  ff.),11)

es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB durchgeführt (Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage, die den Anforderungen des § 71 GEG entspricht). Es handelt sich um eine Ausnahme-Rückausnahme-Regelung.