2. Erfüllungsanspruch

Autor: Emmert

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Liegt ein Mangel im vorstehend beschriebenen Sinn vor, steht dem Mieter neben und zusätzlich zu seinen Gewährleistungsrechten zunächst ein Erfüllungsanspruch auf Beseitigung des Mangels gegen den Vermieter zu (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Erfüllungsanspruch wird folglich durch etwaige gesetzliche oder vertragliche Ausschlüsse oder Beschränkungen der Gewährleistung (siehe dazu § 21 Rdn. 163  ff.) nicht berührt. Der Erfüllungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter die Mietsache tatsächlich überhaupt nutzt und ihn der Mangel damit subjektiv beeinträchtigt.2)

Der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters ist während der Mietzeit unverjährbar.3)

Ausnahmsweise (etwa im Fall eines auch stillschweigend erklärten Einverständnisses des Mieters) kann der mangelhafte Zustand auch der vertragsgemäße sein.4)

Praxistipp:

Dieser Erfüllungsanspruch steht dem Mieter auch dann zu, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter aber den Mangel nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.5)