2. Fallgruppen

Autoren: Thanner/Wiek

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Der wichtige Grund kann in jeder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen, so z.B. auch in der Verletzung der Pflicht des Mieters, dem Vermieter eine Besichtigung der Wohnung mit einem Kaufinteressenten zu gestatten.7)

Ob die Pflichtverletzung die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Für bestimmte Pflichtverletzungen haben sich Fallgruppen herausgebildet, die vor der Mietrechtsreform 2001 teilweise noch eigenständig geregelt waren, insbesondere:

- vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, der jedoch nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Mietsache führt (§ 553 BGB a.F.);

- nur formell rechtswidrige Drittüberlassung der Mietsache, für die der Mieter eine Erlaubnis nicht eingeholt hat, obwohl ihm auf die Erteilung ein Anspruch zusteht (s.o. § 26 Rdn. 37);

- schuldhafte Pflichtverletzungen durch unpünktliche Mietzahlungen oder durch Beleidigungen, Verleumdungen, Strafanzeigen usw. (§ 554a BGB a.F.);