Autor: Mahlstedt |
Die Kündigung bedarf nicht der Schriftform. § 578 Abs. 2 BGB verweist nicht auf § 568 Abs. 1 BGB.
Meist sieht jedoch der Mietvertrag die Schriftform vor (§ 127 BGB). In derartigen Fällen wahrt eine Übersendung per Telefax die Form.
Viele Gewerbemietverträge enthalten die Vereinbarung, dass die Kündigung durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung i.S.d. § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll.1) Deswegen ist hier regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch ein Einschreiben wirksam erfolgen.2) Zur Wahrung der gewillkürten Schriftform reicht gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB die telekommunikative Übermittlung der Kündigungserklärung bzw. des Briefwechsels. Hierzu gehört z.B. die Übersendung per E-Mail oder Telefax,3) wenn nicht nach den Umständen ein anderer Wille anzunehmen ist. Die fernmündliche Übermittlung ist nicht ausreichend.
1) | A.A. OLG Köln, Urt. v. 12.04.2019 - |
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