2. Form

Autor: Mahlstedt

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Die Kündigung bedarf nicht der Schriftform. §  578 Abs.  2 BGB verweist nicht auf §  568 Abs.  1 BGB.

Meist sieht jedoch der Mietvertrag die Schriftform vor (§  127 BGB). In derartigen Fällen wahrt eine Übersendung per Telefax die Form.

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Viele Gewerbemietverträge enthalten die Vereinbarung, dass die Kündigung durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Bei einer solchen Klausel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung i.S.d. §  125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll.1)

Deswegen ist hier regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch ein Einschreiben wirksam erfolgen.2) Zur Wahrung der gewillkürten Schriftform reicht gem. §  127 Abs.  2 Satz 1 BGB die telekommunikative Übermittlung der Kündigungserklärung bzw. des Briefwechsels. Hierzu gehört z.B. die Übersendung per E-Mail oder Telefax,3) wenn nicht nach den Umständen ein anderer Wille anzunehmen ist. Die fernmündliche Übermittlung ist nicht ausreichend.

1)

A.A. OLG Köln, Urt. v. 12.04.2019 - 1 U 82/18, IMR 2019 (konstitutive Bedeutung).

2)