2. Form und Inhalt der Abrechnung

Autor: Emmert

a) Form

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Ungeachtet des Fehlens gesetzlicher Vorschriften ist die Abrechnung nach h.M. schriftlich bzw. nunmehr jedenfalls in Textform zu erstellen und dem Mieter auszuhändigen.53)

Die Bereitstellung zur Einsichtnahme reicht nicht aus, vielmehr hat der Mieter einen Anspruch auf Übergabe einer bei ihm verbleibenden Einzelabrechnung.

Kein formeller Fehler liegt vor, wenn die Abrechnung bei einer Mietermehrheit nur an einen Mieter adressiert ist und nur diesem zugeht.54)

Allerdings ist dann auch nur dieser Mieter zur Zahlung einer sich aus der Abrechnung ergebenden Nachforderung verpflichtet.55)


53)

Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 556 Rdn. 328; a.A. Both in Herrlein/Kandelhard, § 556 Rdn. 94: Vermieter soll auch mündlich "abrechnen" können.

54)

BGH vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09; a.A. LG Frankfurt/M. vom 02.12.2008 - 2-17 S 63/08, NZM 2009, 481; LG Berlin vom 07.07.2006 - 63 S 342/05, GE 2006, 1235.

55)

BGH, aaO.

b) Ansatzfähige Kosten, Spezifizierung

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