2. Gemeinschaftseinrichtungen

Autor: Emmert

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Sind gemeinschaftliche Einrichtungen wie Waschküchen, Speicher, Garten, Fahrradeinstellplätze etc. vorhanden, soll in den Mietvertrag ebenfalls aufgenommen werden, ob und in welchem Umfang dem Mieter die Nutzung dieser Gemeinschaftseinrichtungen zusteht. Fehlen abweichende Vereinbarungen, ist der Mieter zum Mitgebrauch der Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnhauses berechtigt.3)

Der Mieter hat allerdings keinen Anspruch auf Herstellung und Beibehaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, falls solche Einrichtungen im Mietvertrag nicht erwähnt und lediglich mit überlassen wurden. Nicht zu den Gemeinschaftsflächen gehören üblicherweise z.B. Dachterrassen (str.). Umfasst der Mietgebrauch die Nutzung eines Trockenbodens, hat der Mieter an diesem Raum einen Besitzanspruch. Der Vermieter kann ihn nicht auf einen adäquaten Ersatzraum verweisen. Die ohne Regelung im schriftlichen Mietvertrag vom Mieter jahrelang als Stellplatz genutzte Hoffläche des Hausgrundstücks kann als Gemeinschaftsfläche oder Gemeinschaftseinrichtung ohne wichtigen Grund nicht vom Vermieter entzogen und nur gegen Zahlung einer Miete wieder zur Nutzung angeboten werden. Auch sonst ist der Mieter berechtigt, auf die Hoffläche kurzzeitig zu fahren und dort zu parken, um Be- und Entladearbeiten vorzunehmen, wenn mangels zumutbarer Alternativen andernfalls ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht gewährleistet wäre.