2. Geschäftsraummietverhältnisse

Autoren: Griebel/Wiek

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Allein der Umstand, dass es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt, qualifiziert ein Mietverhältnis nicht automatisch als Geschäftsraummietverhältnis. Tatsächlich ist ein solches nur gegeben, wenn die Räume nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien vom Mieter zu Erwerbszwecken angemietet werden.2)

Nicht notwendig ist, dass es sich um ein Gewerbe i.S.d. § 1 HGB handelt oder dass die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist. Zu den Geschäftsraummietverhältnissen gehört auch die Anmietung von Wohnraum zur Weitervermietung oder auch unentgeltlichen Überlassung an Dritte, sofern nicht eine Überlassung an Familienmitglieder beabsichtigt ist.3) Das wird in der Praxis - auch von den Gerichten - oftmals falsch beurteilt, was im Hinblick auf die anwendbaren Kündigungsvorschriften aber von Bedeutung sein kann.

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