Autoren: Thanner/Wiek |
Der Vermieter haftet wegen schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), wenn er mit wissentlich falschen oder unvollständigen Behauptungen kündigt.3) Ein Schadensersatzanspruch kann hier auch auf §§ 823, 826 Abs. 2 BGB, 263 StGB gestützt werden.
3) | BGH, Urt. v. 10.06.2015 - VIII ZR 99/14, WuM 2015, |
Zum Schadensersatz verpflichtet auch eine Kündigung, die der Vermieter ausspricht, ohne sich vorher der Stichhaltigkeit seines Kündigungsgrunds vergewissert zu haben, etwa weil er sich bei der Bedarfsperson nach deren Wünschen nicht erkundigt hat, ob sie die Wohnung beziehen will, oder wenn die Eigennutzung nur einige von mehreren Optionen des Vermieters darstellt.4)
4) | LG Potsdam, Urt. v. 22.02.2001 - |
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