2. Hemmung der Verjährung

Autoren: Özdemir/Wiek

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Bei Vorliegen eines der Hemmungstatbestände nach §§ 203  ff. BGB wird lediglich die bereits laufende Verjährungsfrist angehalten, bis der Hemmungsgrund entfallen ist. Dann läuft die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist zu Ende.

Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens (s.o. § 1 Rdn. 37) ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ein Hemmungstatbestand, wobei die Hemmung spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Niederschrift von Mängeln in einem Wohnungsübergabeprotokoll unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht; darin liegt regelmäßig kein konstitutives Anerkenntnis.9)