2. Hemmung und Unterbrechung

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, auch der kurzen Verjährung nach § 548 BGB, richten sich nach §§ 203  ff. BGB. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die §§ 203, 204 BGB. Hiernach kann die Verjährung gehemmt werden durch Verhandlungen über den streitigen Anspruch (§ 203 BGB) sowie durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).

Praxistipp:

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Auf den Ablauf der Verjährung findet § 193 BGB Anwendung, so dass, wenn der Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag fällt, die Verjährung auch noch rechtzeitig z.B. durch Klageeinreichung am darauffolgenden Werktag gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt werden kann.3)


3)

BGH vom 06.12.2007 - III ZR 146/07, WuM 2008, 89.

b) Hemmung durch Verhandlungen, § 203 BGB

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