2. Indexmiete

Autor: Emmert

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Zulässig ist nur die Vereinbarung einer echten Indexmiete. Diese liegt vor, wenn die Veränderung der gewählten Bezugsgröße ohne Verhandlungsspielraum der Parteien automatisch zu einer entsprechenden Änderung der Miethöhe führen soll. Die Bezugsgröße ist gem. § 557b Abs. 1 BGB der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Praxistipp:

Der Wortlaut des § 557b Abs. 1 BGB sieht nicht die Angabe eines Basisjahres als zahlenmäßigen Bezugswert in der Indexklausel vor. Ein solcher ist nicht erforderlich, denn bereits der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex an sich ist die Bezugsgröße.3)

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Die Veränderung der Miethöhe darf zulässig nur an die in § 557b Abs. 1 BGB genannte Bezugsgröße angeknüpft werden. Demgegenüber ist eine Anknüpfung an andere Bezugsgrößen wie andere Indices oder die folgenden unzulässig:4)

- an Leistungsvorbehalte, nach denen die Veränderung der Bezugsgröße lediglich Voraussetzung für eine gesonderte Neufestsetzung ist, für die ein Spielraum bleibt;

- an Spannungsklauseln, die als Bezugsgröße eine dem Mietzins ähnliche oder vergleichbare Leistung vorsehen;