Autor: Emmert |
Im Gegensatz zum Zwangsverwalter kann der Insolvenzverwalter sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite Partei des Mietvertrags werden, wie sich aus den §§ 108 - 112 InsO ergibt. Der Insolvenzverwalter tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Position des Mieters bzw. Vermieters ein. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung berührt als bloße Sicherungsmaßnahme die Rechtsstellung des Mieters bzw. Vermieters noch nicht.
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