2. Kautionsobergrenze

Autoren: Griebel/Wiek

a) Ermittlung der Obergrenze

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Nach § 551 Abs. 1 BGB ist die Höhe einer Sicherheitsleistung auf das Dreifache der monatlichen Grundmiete begrenzt. Die Regelung über die Höhe der Kaution gilt nicht nur für die Barkaution, sondern für jede Form der Sicherheitsleistung. Pauschalen und Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind aus der (Grund-)Miete herauszurechnen. Hingegen zählen bei Teilinklusivmieten die inkludierten Betriebskostenanteile mit. Ist die Kautionsvereinbarung hinsichtlich der Betragsangabe von drei Monatsmieten in sich widersprüchlich, so kann dieser Mangel durch Auslegung beseitigt werden.14)

Die in einer Kautionsregelung mit drei Monatsmieten rechnerisch fehlerhaft gleichgesetzte höhere Betragsangabe ist eine unschädliche Falschbezeichnung.

Während der Mietzeit auf die Kaution anfallende Zinsen erhöhen nach § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB die Sicherheit. Eine Vereinbarung über eine höhere Kautionssumme ist teilunwirksam, soweit sie die in § 551 Abs. 1 BGB bestimmte Obergrenze übersteigt.15)

Den ohne Rechtsgrund geleisteten überschießenden Teil der Kaution muss der Vermieter nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB sofort zurückzahlen.

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