2. Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, § 259 ZPO

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Die Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gem. § 259 ZPO hat mit der Einführung der Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO und der in § 940a Abs. 3 ZPO vorgesehenen erleichterten Räumung von Wohnraum bei Verstoß des Mieters gegen eine solche Sicherungsanordnung erheblich an Bedeutung gewonnen.

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§ 259 ZPO ist anwendbar auf alle Arten von Ansprüchen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie dem Grunde nach bereits entstanden sind, ihre Bedingtheit oder Abhängigkeit von einer Gegenleistung schadet im Gegensatz zu den §§ 257, 258 ZPO nicht.9)

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In der mietrechtlichen Praxis kommt eine Klage nach § 259 ZPO insbesondere im Zusammenhang mit künftig fällig werdender Miete bzw. Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB in Betracht. Sie kann mit anderen Klagen kombiniert werden, so z.B. mit einer Räumungs- und Herausgabeklage und/oder einer Klage auf Zahlung bereits ausstehender Beträge.


9)

Greger, aaO., § 259 Rdn. 1.

b) Prozessvoraussetzungen

aa) Allgemeines

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Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen s. § 1 Rdn. 1 ff. Das Rechtsschutzbedürfnis für die vorzeitig erhobene und damit eigentlich unzulässige Klage liegt in der vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Besorgnis der Leistungsverweigerung.10)


10)

Greger, aaO., § 259 Rdn. 1.

bb) Besorgnis der Leistungsverweigerung

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