2. Klageschrift und Verfahrensablauf

Autor: Emmert

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Die Klageschrift muss nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Der Urkundenprozess ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch vorlegungsfähige Urkunden bewiesen werden können, §§ 52, 595 Abs. 3 ZPO.

Praxistipp:

Für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar zu erbringen.2)

Es ist nicht erforderlich, dass sich die anspruchsbegründende Tatsache unmittelbar aus der Urkunde ergibt. Es reicht aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Haupttatsache zulässt.3)

Vorzulegen ist das Original oder eine Abschrift. Eine Beglaubigung der Abschrcht erforderlich.4)

Die Beweismittel sind beschränkt. Beweisbedürftige klagebegründende Tatsachen können nur durch Urkunden bewiesen werden. Als Beweismittel für Einwendungen des Beklagten sind nach § 595 Abs. 2 ZPO nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

Praxistipp: