Autor: Emmert |
Die Klageschrift muss nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Der Urkundenprozess ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch vorlegungsfähige Urkunden bewiesen werden können, §§ 52, 595 Abs. 3 ZPO.
Vorzulegen ist das Original oder eine Abschrift. Eine Beglaubigung der Abschrcht erforderlich.4) Die Beweismittel sind beschränkt. Beweisbedürftige klagebegründende Tatsachen können nur durch Urkunden bewiesen werden. Als Beweismittel für Einwendungen des Beklagten sind nach § 595 Abs. 2 ZPO nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
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