2. Kostenverteilung bei Vorerfassung

Autor: Emmert

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Wird eine Vorerfassung durchgeführt, sind die Kosten gem. § 6 Abs. 2 HeizkV mindestens zu 50 % nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen, d.h., auch eine Verteilung nach Verbrauch zu 100 % ist möglich.1)

Im Übrigen sind die Heizkosten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 HeizkV nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die Nutzergruppen zu verteilen; in Betracht kommt auch eine Verteilung nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume. Die Kosten der Warmwasserversorgung sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 HeizkV nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Innerhalb der Nutzergruppen hat die Kostenverteilung dann wieder nach § 7 HeizkV zu erfolgen.2)

Praxistipp: