2. Kündigung

Autor: Emmert

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Ungeachtet der möglichen Vorgehensweise nach § 541 BGB (Unterlassungsklage) kann der Vermieter das Mietverhältnis bei vertragswidrigem Gebrauch sowohl ordentlich gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (schuldhafte erhebliche Pflichtverletzung) als auch fristlos nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (erhebliche Verletzung von Vermieterrechten) kündigen.16)

a) Ordentliche Kündigung

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Schon die ordentliche, auf das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Kündigung setzt sowohl Verschulden des Mieters als auch eine gewisse Schwere der Pflichtverletzung voraus.17)

Eine Abmahnung ist zwar nicht zwingend Voraussetzung, aber dennoch empfehlenswert, um die Erheblichkeit der Pflichtverletzung zu dokumentieren18) (s. dazu im Einzelnen § 24 Rdn. 128  f.).


17)

Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 Rdn. 8.

18)

MK/Häublein, § 573 Rdn. 58; vgl. auch OLG Hamm vom 16.10.1982 - 4 RE-Miet 13/81, WuM 1982, 323; BayObLG vom 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378.

b) Außerordentliche fristlose Kündigung

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