Autoren: Thanner/Wiek |
Hier kommt es darauf an, ob der Erklärungsempfänger die Prozesshandlung nicht nur als Prozesserklärung, sondern darüber hinaus als materiell-rechtliche Willenserklärung verstehen muss.6) Denn Adressat für Klage, Berufung und sonstige Schriftsätze ist in erster Linie das Gericht und nicht die Mietvertragspartei.7) Jedenfalls von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die juristische Terminologie beherrscht und "kündigt", wenn gekündigt werden soll.8) In der Erhebung der Klage oder der Einlegung der Berufung liegt für sich allein keine Kündigungserklärung.9)
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