Autor: Griebel |
Nach der Gesetzesänderung wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass die (ungekündigte) Schuldnerwohnung massebefangen ist.1)
Uneinheitlich wurde dagegen die Frage beantwortet, ob ein vor Verfahrenseröffnung beendetes Wohnraummietverhältnis mit anschließendem Räumungsprozess im Hinblick auf § 240 ZPO noch zur Masse gehört.2) Praktische Bedeutung hat diese Frage aber nur im Hinblick auf die Frage, wem gegenüber eine (weitere) Kündigung zu erklären ist.
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