Autor: Emmert |
Das Mieterhöhungsrecht des Vermieters nach § 559 ff. BGB ist als einseitiges Recht ausgestaltet, so dass anders als beim Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ff. BGB bei Vorliegen einer formell und materiell ordnungsgemäßen Mieterhöhungserklärung die Mieterhöhung wirksam wird, ohne dass es einer Zustimmung des Mieters bedarf.
Seit der Mietrechtsreform 2013 ist das Bestehen einer materiell-rechtlichen Duldungspflicht des Mieters im Hinblick auf die der Mieterhöhung zugrundeliegenden Maßnahme keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mieterhöhung mehr. Insbesondere ist eine Modernisierungsankündigung für eine spätere Modernisierungsmieterhöhung nicht konstitutiv.9) Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Mieter die Modernisierungsmaßnahme tatsächlich geduldet hat, sondern allein darauf, dass der Vermieter sie durchgeführt hat.
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