Autor: Emmert |
Als Ausgleich für das Verbot der Änderungskündigung kann der Vermieter gem. §§ 558 ff. BGB vom Mieter die Zustimmung zu einer Abänderung der ursprünglich vereinbarten Miete verlangen oder diese gem. §§ 559 ff., 560 BGB sogar selbst durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ohne weiteres Zutun des Mieters abändern.
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