Autor: Emmert |
Der Mieter bleibt verpflichtet zur Durchführung vertraglich übernommener Instandhaltungen und Instandsetzungen, die als Mietentgelt zu werten und nunmehr auf die Nutzungsentschädigung anzurechnen sind, wie dies z.B. bei Kleinreparaturen, Gartenpflege, Treppenhausreinigung und Schönheitsreparaturen anzunehmen ist.7)
Die Obhuts- und Anzeigepflicht des § 536c Abs. 1 BGB trifft den Mieter auch weiterhin.8)
Er muss Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Mietsache gem. § 555a BGB dulden, es sei denn, sein Auszug steht unmittelbar bevor.9)
7) | Sternel, IV Rdn. 660. |
8) | Sternel, IV Rdn. 661; Streyl in Schmidt-Futterer, § 546a Rdn. 15. |
9) | J. Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 128; Streyl, aaO.; Sternel, IV Rdn. 661. |
1) | Sternel, IV Rdn. 655. |
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