2. Mietminderung

Autor: Emmert

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Ist der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die von ihm begehrte Mietminderung nachgekommen, und steht fest, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, hat der Vermieter etwaige Ausschlussgründe darzulegen und zu beweisen. Er kann sich etwa darauf berufen, dass nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegt,3)

oder dass der Mieter den Mangel durch sein Verhalten verursacht oder seine Obhutspflicht verletzt hat, oder dass der Vermieter selbst den Mangel beseitigt hat.4)


3)

BGH vom 25.11.2020 - XII ZR 40/19, WuM 2021, 97; BGH vom 15.10.2008 - XII ZR 1/07, NZM 2009, 124.

4)

Sternel, VIII Rdn. 152 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen.