2. Mischmietverhältnisse

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Die Mieterhöhungsvorschriften der §§ 558 ff. BGB gelten ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse; auf andere Mietverhältnisse, finden sie, da nicht in § 578 BGB genannt, keine Anwendung, es sei denn, die Parteien hätten dies ausdrücklich vereinbart. Zu diesen anderen Mietverhältnissen gehören z.B. auch Mietverhältnisse über Garagen oder Stellplätze.

Werden Wohnräume zusammen mit nicht zum Wohnen vorgesehenen Räumen, wie etwa Geschäftsräumen, vermietet, spricht man von einem sogenannten Mischmietverhältnis (zu den Einzelheiten s.a. § 3 Rdn. 28  ff.). Wird eine Wohnung zusammen mit einer Garage vermietet, kann dies ein solches Mischmietverhältnis darstellen.7)

Je nachdem, wo der Schwerpunkt der Nutzung in diesem Mietverhältnis liegt, findet auf das gesamte Mietverhältnis Wohnraummietrecht Anwendung, wobei im Zweifelsfall dem Wohnraummietrecht der Vorzug zu geben ist.