Autor: Emmert |
Auch wenn beide Miteigentümer der zu vermietenden Räume sind, wird grundsätzlich nur der Ehegatte bzw. Lebenspartner Vermieter, der im Rubrum des Vertrags genannt wird und diesen unterzeichnet. Die Wirksamkeit des Mietvertrags hängt dann von der Genehmigung durch den anderen Miteigentümer ab. Wird diese verweigert, kann der nicht genehmigende Ehegatte bzw. Lebenspartner die Herausgabe der Wohnung vom Mieter verlangen.7) Auch wenn die Genehmigung erfolgt, wird der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner deshalb nicht auch Vermieter.
Standen die vermieteten Räume bislang im Alleineigentum des vermietenden Ehegatten bzw. Lebenspartners, und überträgt dieser einen Miteigentumsanteil auf den anderen Partner, so wird dieser Mitvermieter.8)
7) | AG Wennigsen vom 24.08.2001 - |
8) | LG Marburg vom 25.07.2001 - |
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