Autor: Emmert |
Unterbleibt die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, läuft der Mieter in einem späteren Prozess Gefahr, dass das schlichte Bestreiten der Richtigkeit der Abrechnung als unsubstantiiert zurückgewiesen wird, soweit es sich um Einwendungen handelt, die sich durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen hätten klären lassen.41)
Allein der Umstand, dass der Vermieter ein sogenanntes "papierloses" Büro führt, entbindet den Mieter nicht von seiner Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.43)
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