2. Nichtausübung der Kontrollrechte bzgl. der Betriebskostenabrechnung

Autor: Emmert

a) Unterlassen der Einsichtnahme innerhalb der Ausschlussfrist

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Unterbleibt die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, läuft der Mieter in einem späteren Prozess Gefahr, dass das schlichte Bestreiten der Richtigkeit der Abrechnung als unsubstantiiert zurückgewiesen wird, soweit es sich um Einwendungen handelt, die sich durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen hätten klären lassen.41)

Praxistipp:

Der Mieter ist jedoch nicht gehalten, in jedem Fall die Belege einzusehen, bevor er Einwendungen erhebt. Ergibt sich etwa bereits aus der Abrechnung selbst der Fehler, ist eine Einsichtnahme in die Belege nicht erforderlich.42)

Allein der Umstand, dass der Vermieter ein sogenanntes "papierloses" Büro führt, entbindet den Mieter nicht von seiner Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.43)