2. Prozessuales

Autor: Emmert

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Welcher Klageantrag zu stellen ist, richtet sich danach, in welcher Form die Sicherheit gestellt worden ist.

- Ist eine Barkaution gestellt, so muss der Mieter Zahlungsklage erheben. Falls die Höhe der Kautionszinsen unbekannt ist, kann Stufenklage erhoben werden;7)

der Mieter gelangt aber schneller zu seinem Ziel, wenn er sich von seiner Bank oder Sparkasse die während der Mietzeit geltenden Zinssätze für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist mitteilen lässt und die angefallenen Zinsen selbst berechnet.

- Hat der Mieter ein Sparbuch verpfändet, so muss er auf Pfandfreigabe, also auf Abgabe einer Willenserklärung klagen; eine Klage auf Zahlung der Kautionssumme ist unzulässig.8)

- Ist ein Sparbuch auf den Namen des Vermieters angelegt worden, so lautet der Klageantrag auf Rückgabe des Sparbuchs und Abtretung der in dem Sparbuch verbrieften Forderung an den Mieter.9)

- Hat der Mieter eine Bürgschaft gestellt, so muss er auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen klagen.10)