Autoren: Thanner/Wiek |
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt. Für die Wohnraummiete enthält § 569 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB besondere Bestimmungen. Für den Fall des Verzugs nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung einer erhöhten Miete nach §§ 558 - 560 BGB regelt § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB eine besondere Schonfrist.
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