2. Rechtsnachfolge des Erstehers

Autor: Griebel

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Mit dem Zuschlag, also der hoheitlichen Eigentumsübertragung, tritt der Ersteher kraft Gesetzes ab diesem Zeitpunkt - nicht erst mit seiner Eintragung ins Grundbuch - in die Rechte und Pflichten aus vor der Versteigerung abgeschlossenen Mietverträgen einschließlich etwaiger Untermietverhältnisse ein, sofern das Grundstück dem Mieter vor der Versteigerung überlassen war (§ 57 ZVG, § 566 BGB). Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Anfechtung durch Beschwerde. Nur bei Zuschlagsaufhebung durch das Beschwerdegericht muss der Mieter die Miete ab Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss wieder an den früheren Vermieter leisten, die Zuschlagswirkungen entfallen dann rückwirkend. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Mieter zwar in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit des Zuschlags geschützt, so dass er die Miete an den Ersteher grundsätzlich schuldbefreiend leisten kann (analog § 836 Abs. 2 ZPO), sicherer ist jedoch Hinterlegung mit Rücknahmeverzicht, insbesondere, wenn zweifelhaft ist, welchem von mehreren Bietern im Beschwerdeverfahren letztlich der Zuschlag erteilt wird (wegen Gläubigerungewissheit: § 372 Satz 2, § 378 BGB). Diesen stehen untereinander Ansprüche auf Nutzungsherausgabe zu.1)