Autor: Emmert |
Nach überwiegender Auffassung handelt es sich bei Contractingverträgen um Kaufverträge.2) Zwar ist Wärme wie auch jede sonstige Energieform keine Sache i.S.v. § 90 BGB, jedoch finden die Vorschriften über den Sachkauf gem. § 453 Abs. 1 BGB auch auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen und somit auch von Elektrizität und Fernwärme entsprechende Anwendung.3)
2) | Hack, aaO., S. 11. |
3) | BT-Drucks. 14/6040, S. 242. |
Der Begriff des Wärmecontractings ist nicht gesetzlich definiert. Ebenso wenig existiert eine spezielle gesetzliche Regelung des Wärmecontractingvertrags, vielmehr ist auf § 311 Abs. 1 BGB zurückzugreifen.4) Eine Ausnahme gilt jedoch im Hinblick auf die Fernwärmeversorgung in Gestalt der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV.5)
4) | Hack, aaO., S. 9. |
5) | Zu den Einzelheiten Emmert, Mietrecht express 2004, 2 ff. |
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