2. Rechtsschutzbedürfnis

Autor: Griebel

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Ein Rechtsschutzinteresse ist abzulehnen, wenn die Anordnung für den Gläubiger keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet, seine Forderung zu realisieren (was wenig praxistauglich sein sollte). Gehen daher dem Anspruch des Gläubigers so hohe andere Ansprüche im Rang vor, dass der Antragsteller niemals mit einer Zuteilung entsprechend dem Teilungsplan auf seinen Anspruch rechnen kann, ist der Antrag abzulehnen.4)

Soll das Grundstück trotz hoher Vorbelastungen einer einträglicheren Nutzung zugeführt werden, wird ein Rechtsschutzbedürfnis allerdings bejaht.5)

Praxistipp:

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch, wenn der betreibende Gläubiger nur wegen eines Kleinstbetrags die Zwangsverwaltung beantragt.6)


4)

AG Überlingen, Beschl. v. 11.09.2001 - 3 L 17/01, Rpfl 2002, 532.