2. Schönheitsreparaturen mit Fristenplan

Autoren: Özdemir/Wiek

27

Verwendet der Vermieter in seinen Schönheitsreparaturklauseln einen Fristenplan, so läuft er Gefahr, dass damit die gesamte Schönheitsreparaturklausel hinfällig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung bringt ein unwirksamer Fristenplan die gesamte Schönheitsreparaturklausel zu Fall.3)

Der Fristenplan bildet mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit.4) Der Umfang der auf den Mieter übertragenen Schönheitsreparaturverpflichtung darf in der Klauselkontrolle nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt werden ("Verbot der geltungserhaltenden Reduktion"). Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht § 306 Abs. 2 BGB entgegen.5)

Der Fristenplan nach § 7 Mustermietvertrag 76 Fassung I stellt eine Richtlinie dar, wann die Mietsache üblicherweise renoviert werden muss. Daher sind die Fristen vertraglich weder verkürzt noch starr geregelt. In dem Fall wäre der Fristenplan unwirksam.

Wichtig ist, dass Fristen in einem Fristenplan nicht absolut gesetzt werden dürfen ("starrer Fristenplan", s. § 18 Rdn. 29). Grund dafür ist, dass sich der Umfang der Renovierungspflicht nach dem Grad der tatsächlichen Abnutzung richtet.

a) Zu kurze Fristen

28