Autor: Emmert |
§ 566a Satz 1 BGB bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Sicherheit eintritt, so dass der Mieter bei Mietende die geleistete Mietsicherheit in jedem Fall vom Erwerber zurückverlangen kann, und unabhängig davon, ob der Erwerber die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich erhalten hat.8)
Der Mieter hat gegen den ehemaligen Vermieter einen Anspruch auf Weitergabe der Kaution an den Erwerber.10)
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