2. Schuldner des Rückgewähranspruchs

Autor: Emmert

a) Haftung des Erwerbers für die Rückgewähr der Mietsicherheit

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§ 566a Satz 1 BGB bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Sicherheit eintritt, so dass der Mieter bei Mietende die geleistete Mietsicherheit in jedem Fall vom Erwerber zurückverlangen kann, und unabhängig davon, ob der Erwerber die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich erhalten hat.8)

Praxistipp:

Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in alle hinsichtlich der Mietsicherheit begründeten Rechte und Pflichten ein und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgewähr der Sicherheit verpflichtet. Im Fall der Verpfändung eines Kautionssparbuchs muss der neue Eigentümer die zwingend erforderlichen Erklärungen im Hinblick auf die Pfandfreigabe abgeben. Ob er im Besitz einer Verpfändungsanzeige ist oder nicht, spielt weder für die Entstehung noch für die Übertragung des Pfandrechts eine Rolle.9)

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Der Mieter hat gegen den ehemaligen Vermieter einen Anspruch auf Weitergabe der Kaution an den Erwerber.10)