2. Sonderkündigungsrechte des Vermieters

Autor: Mahlstedt

a) Tod des Mieters

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Nach § 580 BGB steht umgekehrt auch dem Vermieter beim Tod des Mieters ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Ausführungen unter § 44 Rdn. 16 gelten entsprechend. Unmaßgeblich ist, ob der Erbe die Firma fortführt; auch bei Fortführung des Geschäfts des Erblassers als Mieter besteht das Kündigungsrecht des Vermieters. Ist der Mieter von mehreren beerbt worden, so muss die Kündigung gegenüber allen Miterben erklärt werden. Die Monatsfrist beginnt für den Vermieter erst, wenn er Kenntnis von der Person des oder der Erben hat.43)

Allerdings muss der Vermieter alles ihm nach den Umständen Zumutbare tun, um sich Gewissheit über die Person des oder der Erben zu verschaffen; anderenfalls kann er sein Kündigungsrecht verlieren.44)


43)

Grüneberg/Weidenkaff, § 580 Rdn. 8.

44)

Guhling/Günter/Stroyer, § 580 BGB Rdn. 12.

b) Insolvenz des Mieters

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