2. Sonstige Aufwendungen

Autor: Emmert

a) Gesetzliche Regelung

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Andere als notwendige Aufwendungen kann der Mieter vom Vermieter nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen, § 539 Abs. 1 BGB.

Voraussetzung ist, dass der Mieter mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Dieses Merkmal hat auch weiterhin Bedeutung, da heutzutage Mieter häufig Einbauten vornehmen, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen, z.B. bei der Ausstattung von Küchen und Badezimmern.

b) Fremdgeschäftsführungswillen, § 677 BGB

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Insbesondere bei Modernisierungen verfolgt der Mieter vor allem eigene Interessen, um die Mietsache nach seinen Vorstellungen nützlicher und angenehmer zu gestalten. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Fremdgeschäftsführungswille daher i.d.R. nicht vermutet werden.20)

Am Fremdgeschäftsführungswillen fehlt es insbesondere dann, wenn der Mieter - entsprechend einer meist formularvertraglich vorgesehenen Verpflichtung - vor Durchführung von Ein- und Umbauten die Zustimmung des Vermieters erbeten oder jedenfalls die Arbeiten angekündigt hat. Macht er hierbei nicht deutlich, dass er Kostenerstattung oder zumindest -beteiligung erwartet, so wird man davon auszugehen haben, dass der Mieter ein eigenes Geschäft führen will.21)