2. Tatbestandsvoraussetzungen

Autor: Emmert

a) Berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit

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Der Vermieter muss beruflich oder gewerblich vermieten. Hiervon ist auszugehen, wenn der Vermieter für die Verwaltung der Räume seine ganze Arbeitskraft einsetzt oder Hilfskräfte beschäftigt.2)


2)

BGH vom 25.09.1967 - VII ZR 46/65, NJW 1967, 2353 = DRsp Nr. 1996/15158.

b) Gegenstand oder Leistung des lebenswichtigen Bedarfs

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Ob ein Gegenstand, z.B. eine Ware oder eine Dienstleistung zum lebenswichtigen Bedarf gehört, hängt von ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit ab. Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des heutigen Lebensstandards zur unmittelbaren oder mittelbaren Befriedigung der berechtigten materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich sind, wobei es ausreichend ist, wenn dies nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung der Fall ist.3)

Für die Vermietung von Ladenflächen wurde dies angenommen, wenn dort Waren oder Dienstleistungen angeboten werden sollen, die ihrerseits zum lebenswichtigen Bedarf gehören.4) Auch Gastronomieflächen können hierunter fallen,5) nicht aber Wohnraum bei gewerblicher Zwischenvermietung.6)


3)