2. Teilmärkte

Autor: Emmert

123

Bei dem Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" ist auf den Teilmarkt abzustellen, zu dem die Wohnung gehört.5)

Die Mangelsituation ist getrennt nach Wohnungsgruppen festzustellen. Im Rahmen des § 5 WiStG kommt es auf die Vergleichbarkeit der Räume an. Für eine Wohnung mit weit überdurchschnittlicher Qualität stellt deshalb der Umstand, dass sie in einem Ballungsgebiet liegt und für die betreffende Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot besteht, kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für das Vorliegen einer Mangelsituation dar.6) Die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach den preisbildenden Faktoren Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Das Merkmal der "Lage" der Wohnung bezieht sich aber nicht auf den Stadtteil, in dem sich die betreffende Wohnung befindet,7) sondern auf die Marktlage im gesamten Stadtgebiet. Das Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebots" ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil ("Wohnquartier") angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist.