2. Übergangsregelungen zur Mietrechtsreform 2001

Autoren: Thanner/Wiek

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Die verlängerten Kündigungssperrfristen des früheren Rechts2)

galten gem. Art. 229 § 3 Abs. 6 EGBGB noch für eine Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes, d.h. bis zum 31.08.2002, weiter, um die notwendige Rechtsgrundlage aufrechtzuerhalten und den Landesregierungen die Möglichkeit zu geben, auf der Grundlage des § 577a BGB neue Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit sie dies für erforderlich halten. Bereits verstrichene Teile der bisherigen Fristen werden auf die neuen Fristen nach § 577a BGB angerechnet.3)

Art. 229 § 3 Abs. 6 Satz 3 EGBGB enthält eine Übergangsvorschrift für die bei Kündigung wegen anderweitiger wirtschaftlicher Verwertung i.S.d. bisherigen § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB neu eingeführte dreijährige (Mindest-)Sperrfrist. Für Veräußerungen vor dem 01.09.2001 bleibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes beim alten Recht, d.h., der Erwerber kann, falls zum Zeitpunkt der Veräußerung keine Sperrfrist bestand, auch nach dem 31.08.2001 ohne Sperrfrist nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen.4)