2. Umsatzmiete

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter als Überlassungsentgelt einen bestimmten Prozentsatz seiner in dem Mietobjekt getätigten Umsätze zahlen soll. Derartige Umsatzmieten finden sich vor allem bei Laden- und Hotelmieten.7)

Unzulässig ist eine Umsatzmiete jedoch gem. § 8 Satz 2 ApothekenG bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb einer Apotheke (allerdings kommt in den Grenzen des § 9 ApothekenG eine Umsatzpacht in Betracht). Treffen die Parteien hier gleichwohl eine entsprechende Vereinbarung, ist der Mietvertrag anzupassen.8)

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Die Parteien können die Vereinbarung über die Umsatzmiete auch formularvertraglich treffen, wenn Umsatzmieten in der jeweiligen Branche branchenüblich sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine solche Klausel als überraschend und damit gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam anzusehen.9)

Trotz ihres partiarischen Charakters begründet die Vereinbarung einer Umsatzmiete zwischen den Mietvertragsparteien kein Gesellschaftsverhältnis, auch finden die Regeln des Gesellschaftsrechts keine Anwendung.10)

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Bei der Ausgestaltung der Umsatzmietenvereinbarung sollten folgende Punkte beachtet werden:


7)

Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 54.

8)

OLG Oldenburg vom 24.11.1988 - 14 U 42/88, NJW-RR 1990, 84.

9)

aaO., Rdn. 56.