2. Unbilliges Gutachten

Autor: Emmert

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Offenbar unrichtig und damit unbillig i.S.v. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Schiedsgutachten z.B. dann, wenn6)

- sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen,7)

- die Ausführungen so lückenhaft sind, dass das Ergebnis des Gutachtens hiernach selbst von einem Fachmann nicht überprüft werden kann,8)

- der Gutachter bei seinen Ermittlungen nach dem Sachverhalt, den ihm die Parteien unterbreitet haben, einen unrichtigen Bewertungsmaßstab angewandt hat und deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist,9)

- der Gutachter herangezogene Vergleichsobjekte nicht in einer Weise offenlegt, die den Beteiligten eine Überprüfung ermöglicht.10)

Praxistipp:

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Haben die Parteien die gemeinsame Übernahme der Kosten des Gutachters vereinbart, ist diese Vereinbarung auch dann bindend, wenn das Gutachten unbrauchbar ist, solange dies nicht auf Gründen beruht, die von der jeweils anderen Partei zu vertreten sind.11)