2. "Unechte" Nachmieterklausel

Autoren: Griebel/Wiek

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Eine sogenannte "unechte" Ersatzmieterklausel verpflichtet den Vermieter, den Mieter bei der Benennung eines akzeptablen Ersatzmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen.2)

Stellt der Mieter einen geeigneten Nachmieter, kann er vom Vermieter den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangen. Eine Verpflichtung des Vermieters, mit dem vorgestellten Nachmieter ein Vertragsverhältnis einzugehen, ergibt sich aus der Klausel nicht.

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Verweigert der Vermieter zu Unrecht, den angebotenen Ersatzmieter zu akzeptieren, führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter haftet aber gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz.3)

Demnach verliert er die künftigen Erfüllungsansprüche aus dem Mietvertrag. Der Mieter muss ab dem Zeitpunkt, ab dem er bei vertragsmäßigem Verhalten des Vermieters aus dem Mietvertrag entlassen worden wäre, keine Miete mehr zahlen.