2. Untervermietung eines Teils der Wohnung

Autor: Emmert

a) Vertraglich erteilte Untermieterlaubnis

111

Der Inhalt der Erlaubnis, ob also z.B. die Untervermietung der gesamten Wohnung oder nur eines Teils davon an einen bestimmten Untermieter oder ganz allgemein gestattet wird, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.

Praxistipp:

Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.22)

Die Formulierung in einer Ergänzung zum Mietvertrag, "der Mieter ist berechtigt, einen Untermieter in die Wohnung aufzunehmen", dürfte so auszulegen sein, dass der Mieter in der Wohnung verbleiben muss und nur einen Teil der Wohnung untervermieten darf.23)


22)

BGH vom 08.01.2014 - VIII ZR 210/13, WuM 2014, 142.

23)

LG Berlin vom 10.09.1992 - 61 S 97/92, GE 1992, 1219.

b) Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bei fehlender vertraglicher Regelung

112

Der Mieter hat auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung unter den nachfolgenden Voraussetzungen einen - gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch:

- Teilweise Untervermietung

113

Der Mieter wohnt selbst noch in der Wohnung oder behält sich - bei vorübergehender Abwesenheit - wenigstens einen Raum zur eigenen Nutzung vor.

Praxistipp: