Autor: Emmert |
Der Inhalt der Erlaubnis, ob also z.B. die Untervermietung der gesamten Wohnung oder nur eines Teils davon an einen bestimmten Untermieter oder ganz allgemein gestattet wird, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
Die Formulierung in einer Ergänzung zum Mietvertrag, "der Mieter ist berechtigt, einen Untermieter in die Wohnung aufzunehmen", dürfte so auszulegen sein, dass der Mieter in der Wohnung verbleiben muss und nur einen Teil der Wohnung untervermieten darf.23)
22) | BGH v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13, WuM 2014, |
23) | LG Berlin v. 10.09.1992 - |
Der Mieter hat auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung unter den nachfolgenden Voraussetzungen einen - gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch:
- Teilweise Untervermietung
Der Mieter wohnt selbst noch in der Wohnung oder behält sich - bei vorübergehender Abwesenheit - wenigstens einen Raum zur eigenen Nutzung vor.
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