2. Unterzeichnung des Mietvertrags

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Mietvertrag muss zunächst als Ganzes von allen Vertragspartnern unterzeichnet werden. Ein schriftlicher Vertragsschluss setzt deshalb zunächst eine Unterzeichnung der Parteien in der Form voraus, dass die Unterschriften das gesamte Vertragswerk abdecken (vgl. § 126 BGB). "Zwischen-" und "Überschriften" reichen dafür nicht aus, die Unterschriften müssen sich daher grundsätzlich am Ende der Urkunde befinden.

Es genügt nicht, wenn die Parteien sich ihre Verträge mit den Unterschriften wechselseitig per Fax oder E-Mail übermitteln.1)

Der Grund ist ein allgemeines Problem, das generell alle Urkunden betrifft, für die der Gesetzgeber Schriftform verlangt: Bei der Faxübertragung erhält der Empfänger nämlich nur die durch das Fax produzierte Kopie der Unterschrift, nicht aber das Original. Gegenseitiger Briefwechsel mit Vertragsänderungen ist ebenfalls nicht ausreichend.2) § 126 BGB stellt hier strenge Anforderungen. Nach jüngster höchstrichterlicher Entscheidung3) ist der des §  aber nicht erforderlich (sog. äußere Form genügend). Es reicht, wenn es zwei unterzeichnete Originale beim jeweiligen Absender gibt.