Autor: Emmert |
Für den Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter gelten die Bestimmungen des Mietrechts einschließlich der besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Mieters von Wohnraum.
Sollte der Untermietvertrag - bei bereits beendetem Hauptmietvertrag - fortbestehen, stehen dem Untermieter Schadensersatzansprüche gegen den Hauptmieter zu.
Sind Haupt- und Untermietverhältnis beendet, steht dem Hauptmieter gegen den in den Räumen verbleibenden Untermieter mangels eigenen Nutzungsrechts kein Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 546a BGB zu.3)
3) | BGH vom 04.10.1995 - XII ZR 215/94, WuM 1996, 32; OLG Saarbrücken vom 02.06.2005 - 8 U 180/04, OLGR 2005, 781. |
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