Autoren: Thanner/Wiek |
Nach § 536b BGB stehen dem Mieter die Rechte aus den §§ 536, 536a BGB nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt. Hierdurch ist auch das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 543 Abs. 2 und 4 BGB ausgeschlossen.22) Das gilt nach § 536b Satz 2 BGB auch dann, wenn dem Mieter der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. In diesem Fall bleiben ihm seine Mängelrechte nur erhalten, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
22) |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|