2. Vertragsinhalt

Autor: Griebel

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Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter mit dem Mieter zunächst zu vereinbaren, dass dieser nicht berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung an den Mieter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird. Hierdurch sollen Schadensersatzansprüche des Mieters aus nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 275, 280 Abs. 1, 283 Satz 1 BGB gegen den Zwangsverwalter ausgeschlossen werden, da die Mieterschutzvorschriften der §§ 57  ff. ZVG vor Überlassung (noch) nicht eingreifen (s.o. § 32 Rdn. 5 ff.) und in diesem Fall auch keine Erfüllungsübernahme nach § 567a BGB durch den Erwerber vorliegt.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV ist weiterhin zu vereinbaren, dass die gesetzliche Haftung des Vermieters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und der an die Stelle des Vermieters tretende Ersteher die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.